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PE 13.12.2006 Exportverbot für gefährlichen Schiffsschrott verbindlich durchsetzen

Die Bundesregierung verurteilt das Abwracken von Schiffen mit gefährlichen Stoffen in Entwicklungsländern, kann jedoch rechtlich gegen den Export von nicht deklariertem Schiffsschrott aus Deutschland nicht vorgehen. Dazu erklärt Rainder Steenblock, Sprecher für Häfen und Schifffahrt:

 

Handlungsbedarf erkennt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf unsere Anfrage zum weiteren Vorgehen hinsichtlich des asbestverseuchten früheren Kreuzfahrtschiffes „SS Norway“. Jetzt ist auch ihre Bereitschaft zu handeln gefragt. Wir brauchen ein international verbindliches Regime für das sichere und umweltfreundliche Abwracken von Schiffen. Bestehende Regelungen wie die Basler Konvention und die EG-Abfallverbringungsverordnung enthalten keine ausreichenden und einheitlichen Kriterien für die Entscheidung, wann Schiffe als Abfall zu definieren sind.

 

Wenn wie im Fall der „SS Norway“ dem Eigner die für das Vorliegen der Abfalleigenschaft notwendige Absicht der Entsorgung des Schiffes nicht nachgewiesen werden kann und bei Kontrollen im Hafen alles auf eine weitere Nutzung des Schiffes hindeutet, können die zuständigen Behörden nach geltender Rechtslage weder das Auslaufen des Schiffes verhindern noch seine Rückholung veranlassen. Die Gesetzeslücke, die der „SS Norway“ ihre letzte Fahrt von Bremerhaven nach Asien ermöglicht hat, muss geschlossen werden. Das bedeutet: die Abfalleigenschaft eines Schiffes muss nach eindeutigen und für alle Seiten - Export- wie Importstaaten - verbindlichen Kriterien festgelegt werden. Ein Schiff ist dann als gefährlicher Abfall einzustufen und vor dem Auslaufen fachgerecht zu reinigen, wenn sich gefährliche Stoffe an Bord befinden. Wir fordern die Bundesregierung auf, ihrer Problemanalyse auch Taten folgen zu lassen und sich mit konkreten Vorschlägen an den Verhandlungen für eine neue Konvention im Rahmen der International Maritime Organisation (IMO) zu beteiligen.